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Ist das Grundgesetz tauglich für die digitale Zeit?

30. Dezember 2013

Ist das Grundgesetz tauglich für die digitale Zeit?

Bild: Garsya – Shutterstock

Das Kieler Lorenz-von-Stein-Institut untersucht grundrechtliche Wirkungsdimensionen im digitalen Raum

Von Dr. Sönke E. Schulz

Die Enthüllungen von Edward Snowden und die Ausspäh-Aktivitäten der NSA, die offenbar die gesamte – und damit auch die deutsche – Internet-Kommunikation betreffen, prägen derzeit die öffentliche Debatte. Oftmals wird dabei eine Verbindung zu den Bestrebungen der Europäischen Union hergestellt, das Themenfeld Datenschutz regulatorisch neu und europaweit einheitlich zu erfassen. Diese Verknüpfung ist nur bedingt weiterführend – sind doch unterschiedliche Bedrohungslagen betroffen.

Während die Aktivitäten der Nachrichtendienste staatliche Eingriffe (wenn auch nicht durch deutsche Behörden) in das Fernmeldegeheimnis und andere Grundrechte betreffen, sollen durch die Reform des Datenschutzrechts vor allem die Verhältnisse zwischen privaten Anbietern, beispielsweise von sozialen Netzwerken wie Facebook, und den Nutzern neu justiert werden.

Ein Projekt des Lorenz-von-Stein-Instituts, gefördert vom Deutschen Institut für Vertrauen und Sicherheit im Internet (DIVSI), greift beide Entwicklungen auf. Es verfolgt das Ziel, die Wirkungsdimensionen der Grundrechte weiter zu entwickeln und damit deren Durchsetzungskraft zu stärken. Die abwehrrechtliche Funktion der Grundrechte, die jeden staatlichen Eingriff (durch deutsche Behörden) rechtfertigungsbedürftig macht, ist stark ausgeprägt. Aus historischen Gründen steht sie in Deutschland im Vordergrund.

Die grundrechtlichen Schutzbereiche wurden in der Vergangenheit zudem immer aktuellen technischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme verdeutlicht dies. Für die Grundrechtsfunktionen lässt sich eine solche Fortentwicklung zur Bewältigung aktueller Bedrohungen nicht feststellen. Exemplarisch greift die Studie folgende Konfliktlinien zwischen Privaten im Internet auf:

  • Cyber-Mobbing als Bedrohung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts,
  • Datenschutz und Gefahren für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
  • technische Veränderungen auf den Zielsystemen durch Apps als Beeinträchtigung des Rechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sowie
  • Zensur durch soziale Netzwerke und deren Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit.

Angesprochen sind mit diesen Fallgestaltungen zum einen die Schutzpflicht- und Gewährleistungsdimension der Grundrechte, bei der es darum geht, ob und inwieweit der Grundrechtsträger Maßnahmen des Staates fordern kann, die ihn vor den Beeinträchtigungen seiner Grundrechte von dritter Seite (privat oder durch andere Staaten) schützen. Dieser Verpflichtung kann der Staat in vielfältiger Weise nachkommen. Selbst hinsichtlich fundamentaler Individualrechtspositionen – körperliche Unversehrtheit und Leben – ist aber anerkannt, dass dem Staat ein weiter Einschätzungsspielraum zukommt, wie er die Schutzansprüche erfüllt. In der Rechtsprechung des BVerfG ist zwar eine leichte Veränderung der Schwerpunktsetzung erkennbar („Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität“). Inwieweit diese begriffliche Neuorientierung auch hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs nachvollzogen wird, bleibt abzuwarten.

Zum anderen wird in Konstellationen, die das Privatrechtsverhältnis betreffen, die Frage relevant, ob und inwieweit auch Private grundrechtsverpflichtet sind. In der Rechtsprechung anerkannt ist die sogenannte mittelbare Drittwirkung, was bedeutet, dass die Grundrechte als objektive Werte-Ordnung auch das Verhältnis der Bürger zueinander prägen und im Rahmen auslegungsbedürftiger Vorschriften des Zivilrechts Berücksichtigung finden müssen. Eine weiterreichende unmittelbare Wirkung wird – selbst in Verhältnissen, die von einem erheblichen Machtungleichgewicht geprägt sind und somit dem Verhältnis Bürger-Staat nahekommen, – einhellig abgelehnt; Kartell-, Verbraucherschutz- und Datenschutzrecht versuchen insofern, einfachgesetzlich einen sachgerechten Ausgleich zu sichern.

Gerade weil in der öffentlichen Diskussion vermehrt die Fundamentalgarantie der menschlichen Würde als Argument genannt wird, analysiert die Studie auch diesen Aspekt: Art. 1 Abs. 1 GG ist materielle Leitlinie für die Grundrechtsfunktionen. So ist anerkannt, dass Art. 1 Abs. 1 GG unmittelbare Wirkung zwischen Privaten entfaltet und dass die staatliche Schutzpflicht in jedem Fall aktiviert wird, wenn es um menschenwürde-relevante Maßnahmen Dritter geht (Absolutheitsanspruch).

Auch wenn oft eine Verknüpfung etwa des Datenschutzes oder des Cyber-Mobbings mit Art. 1 Abs. 1 GG erfolgt – die meisten der Internet bezogenen Fallgestaltungen beeinträchtigen die menschliche Würde nicht. Eine Differenzierung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) und damit Abwägungsoffenheit sowie menschlicher Würde ist zwingend erforderlich. Eine Rückbesinnung auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen führt dazu, rechtspolitisch Wünschenswertes und unabdingbares verfassungsrechtliches Postulat auseinanderzuhalten.

Damit bewegt sich der Staat mit seiner Reaktion in der Regel außerhalb dieses Kernbereichs. Insofern ist sein weiter Ermessenspielraum, wie er der Schutzverpflichtung nachkommen will, anzuerkennen. Zu diskutieren ist, welche Maßnahmen in Erfüllung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags zielführend oder gar verfassungsrechtlich gefordert sind.

Ein „Maßnahme-Mix“ aus verschiedenen Bestandteilen dürfte die einzig zielführende Variante sein. Als solche werden im Rahmen der Studie diskutiert, ohne abschließende Antworten zu formulieren, sondern vielmehr einen Ansatz für eine Neujustierung rechtlicher Ordnung im Internet liefern zu wollen: Die Möglichkeit,

  • Internet-spezifische Grundrechte zu kodifizieren,
  • die relevante Gewährleistungs- und Drittwirkungsdimension zu kodifizieren,
  • die Schutzpflichtfunktion inhaltlich weiter zu entwickeln,
  • die Drittwirkung zu effektivieren,
  • den einfachgesetzlichen Rechts- rahmen weiter zu entwickeln,
  • Machtungleichgewichte zu verringern
  • Vollzug und Rechtsdurchsetzung stärken,
  • den internationalen Rechtsrahmen fortzuentwickeln,
  • Verhandlungen mit den Anbietern zu führen,
  • Selbstregulierungsmaßnahmen zu fördern und zu initiieren,
  • die Medienkompetenz der Nutzer zu stärken,
  • Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen zu intensivieren,
  • eigene Infrastrukturen und Dienste aufzubauen,
  • einen (nationalen) Markt durch Zertifizierungen, Akkreditierungen oder andere Maßnahmen zu fördern.

Schließlich ist in der Globalität des Internets zu berücksichtigen, dass der Staat zwar die grundsätzliche Pflicht hat, seine Bürger vor Zugriffen zu schützen, er aber „nur zu etwas verpflichtet sein [kann], das er rechtlich und tatsächlich auch zu leisten vermag“ (so der ehemalige Präsident des BVerfG Hans-Jürgen Papier). Insofern muss man anerkennen, dass die Steuerungsfähigkeit des Nationalstaats in einer globalisierten Welt begrenzt ist.

Es bleibt zu hoffen, dass zwar einerseits sinnvolle Reaktionsmöglichkeiten diskutiert und verwirklicht, andererseits aber auch nicht Erwartungshaltungen geweckt werden, die sich nicht erfüllen lassen. Das Eingeständnis beschränkter nationaler Steuerungsfähigkeit, beispielsweise was rechtlich verbindliche Maßnahmen betrifft, führt zu einer Veränderung des gegen den Staat gerichteten Anspruchs auf Schutz – er hat diesen dann zum Beispiel durch Verhandlungen, faktische Einwirkungen auf Anbieter und Aufklärungsmaßnahmen zu realisieren. Der Ermessensspielraum ist weit – Untätigkeit ist dennoch nicht angezeigt.

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Der Autor

Dr. Sönke E. Schulz

Dr. Sönke E. Schulz

Foto: Privat

ist Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und Mitautor der Studie.

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