Cyber-Mobbing – DIVSI https://www.divsi.de Deutsches Institut für Vertrauen und Sicherheit im Internet Fri, 24 May 2019 13:57:00 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=4.9.14 Wertschöpfung und Wertschätzung https://www.divsi.de/wertschoepfung-und-wertschaetzung/ https://www.divsi.de/wertschoepfung-und-wertschaetzung/#respond Tue, 03 Apr 2018 08:00:56 +0000 https://www.divsi.de/?p=17509 Wege zur Verbesserung des Persönlichkeitsrechtsschutzes im Internet. Von Dirk Heckmann Grobe Beleidigungen und Verleumdungen nehmen in unserer Gesellschaft zu, auch und gerade in Sozialen Netzwerken, Online-Foren und interaktiven Portalen. Das Internet ist aber kaum „schuld“ an dieser Entwicklung. Es zeigt vielmehr als „Spiegel der Gesellschaft“ deren Zustand in Bezug auf das Werteverständnis, charakterliche Merkmale seiner […]

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Wertschöpfung und Wertschätzung

Foto: NOBUHIRO ASADA | Shutterstock

Wege zur Verbesserung des Persönlichkeitsrechtsschutzes im Internet.

Von Dirk Heckmann

Grobe Beleidigungen und Verleumdungen nehmen in unserer Gesellschaft zu, auch und gerade in Sozialen Netzwerken, Online-Foren und interaktiven Portalen. Das Internet ist aber kaum „schuld“ an dieser Entwicklung. Es zeigt vielmehr als „Spiegel der Gesellschaft“ deren Zustand in Bezug auf das Werteverständnis, charakterliche Merkmale seiner Nutzer und auch die Diskussionskultur.

Zwar sind solche Ehrverletzungen schon nach geltendem Recht strafbar. Dies hindert die Täter aber nicht an ihrem Treiben, weil eine Strafverfolgung nur in ganz seltenen Fällen stattfindet. Dies hat mehrere Ursachen: Zum einen werden Ehrverletzungsdelikte nur auf Antrag verfolgt und selbst dann kaum zur Verurteilung gebracht. Zum anderen scheuen viele Opfer die Strafanzeige, weil sie im Verfahren selbst nur unzureichend geschützt und unterstützt werden.

Abgrenzungsbedarf

Auch die schiere Masse von Tausenden neuer Straftaten jeden Tag scheint die Ermittlungsbehörden zu erdrücken. Außerdem leidet die Diskussion um das „Cybermobbing“ darunter, dass erhebliche Ehrverletzungen (teilweise mit Suizid-Folgen) mit einfachen Beleidigungen „in einen Topf geworfen werden“ (zumal derzeit §185 StGB dafür einheitlich gilt) und dabei auch ein Abgrenzungsbedarf gegenüber grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungen proklamiert wird, was bei Löschbegehren immer wieder zum Vorwurf einer Zensur führt.

Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag 2013 den Erlass eines Cybermobbing- Gesetzes versprochen. Herausgekommen ist ein äußerst umstrittenes und (europa)rechtlich fragwürdiges „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ (NetzDG), das einseitig die Betreiber von Sozialen Netzwerken in die Pflicht nehmen will und dabei einen Rundumschlag gegenüber missliebigen Äußerungen und Inhalten (einschließlich sog. „Fake News“) vornimmt. Eine echte Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes im Internet ist durch dieses Gesetz weder intendiert noch möglich. Der Koalitionsvertrag 2018 blendet das Thema aus.

Störerhaftung

Seit dem 1.1.2018 sind Anbieter sozialer Telemedien wie Facebook oder Twitter nach dem NetzDG verpflichtet, rechtswidrige Inhalte von ihren Plattformen unverzüglich zu löschen. Dabei ist die Verpflichtung zum Löschen ehrverletzender Tweets oder Postings nicht neu. Hierzu sind die Plattformbetreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch unter Berücksichtigung ihrer Privilegierung nach Art. 14 E-Commerce- Richtlinie und §10 TMG verpflichtet, sobald sie Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt haben. Problematisch ist vielmehr der mit erheblichen Sanktionen im NetzDG erzeugte Druck auf die Plattformbetreiber, eher zu viel als zu wenig zu löschen (sog. Overblocking).

Und hier kommt das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) in seiner objektiv-rechtlichen Dimension ins Spiel: Praktisch niemand wird etwas dagegen haben, dass strafbare Ehrverletzungen aus dem Internet entfernt werden. Was unterdessen strafbarer Inhalt und was demgegenüber schutzwürdige Meinungsäußerung ist, darüber kann wahrscheinlich gestritten werden. Man denke nur an das durch Satire (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützte Gedicht von Jan Böhmermann oder die gegen eine AfD-Politikerin gerichtete Bezeichnung als „Nazi-Schlampe“, die das Landgericht Hamburg ebenfalls zugelassen hat.

So verwundert es nicht, dass jüngst etliche gelöschte Tweets (zum Beispiel solche des Satiremagazins Titanic) wieder freigegeben werden mussten, nachdem darauf hingewiesen wurde, in welchem Kontext diese geschrieben wurden. Es besteht also ein Dilemma: Auf der einen Seite gilt es, die Opfer von Ehrverletzungen im Internet, besonders in schwerwiegenden Fällen wie beim Cybermobbing, zu schützen. Auf der anderen Seite muss die Meinungsfreiheit (korrespondierend mit der Informationsfreiheit und der Kunstfreiheit) als hohes Gut ebenso geschützt werden. Die Grenze, was noch geschützte Meinungsäußerung und was bereits strafbare Ehrverletzung ist, ist fließend. Dies ist auch deshalb ein Dilemma, weil es immer eine Zwischenzeit geben wird, in der entweder ein rechtswidriger Inhalt bis zu einer (gerichtlichen) Entscheidung im Netz steht oder ein rechtmäßiger Inhalt (nachdem er „vorschnell“ gelöscht wurde) noch nicht wieder online verfügbar gemacht wurde. Wie also soll man mit diesem Dilemma umgehen, dass (Persönlichkeits-)Rechtsschutz entweder zu schwerfällig und langsam ist oder auf Kosten der Meinungsfreiheit eine normative Kraft des Faktischen entfaltet?

Kombination

An dieser Stelle soll ein Gesetzentwurf zur Verbesserung des Persönlichkeitsrechtsschutzes im Internet (Persönlichkeitsrechtsschutzgesetz – PRG) weiterhelfen, der auf Initiative der Rechtsschutzversicherung ARAG 2017 an der Universität Passau, Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik For..Net, entstanden ist und der im Februar 2018 veröffentlicht wurde. Verfasserin des Gesetzentwurfs ist neben dem Autor dieses Beitrags Anne Paschke, die For..Net-Geschäftsführerin. Der Gesetzentwurf mit Begründung und konsolidierter Fassung sowie Hintergrundinformationen zum Projekt ist hier abrufbar: www.arag.com/german/press/pressreleases/group/00448.

Schwere Beleidigungen und Verleumdungen sollen danach im Netz wirksam verfolgt werden, indem man die Möglichkeiten des Strafrechts, des Strafprozessrechts und des Telemedienrechts sinnvoll kombiniert. Vorgeschlagen wird ein spezieller Cybermobbing- Straftatbestand, die „besonders schwere Ehrverletzung im Internet“. Der Gesetzentwurf geht aber weit über bloße Strafnormen hinaus. So wird insbesondere der Opferschutz stark verbessert. Neben einer Ermittlungspflicht von Amts wegen erhalten Opfer schwerer Ehrverletzungen einen „Opferanwalt“ und psychosoziale Prozessbegleitung.

Verpflichtung

Das Herzstück des Gesetzentwurfs ist die Neuregelung im Telemedienrecht. Provider und Plattformbetreiber sollen mit ihrer Technologiekompetenz zum Persönlichkeitsrechtsschutz beitragen und nicht an die Stelle der Gerichte treten. So sollen sie verpflichtet werden, Maßnahmen zur Meldung und Kenntlichmachung von problematischen Inhalten bereitzustellen. Gemeldete Inhalte sollen von den Betreibern nicht mehr gelöscht, sondern als streitig gekennzeichnet und zur Beweissicherung dokumentiert werden. Für die Durchsetzung des Löschbegehrens bedarf es eines gerichtlichen Beschlusses. Die rechtliche Abgrenzung zwischen strafbarer Ehrverletzung und freier Meinungsäußerung im Netz erfolgt im Zweifel also durch die Gerichte.

Titanic Tweet

Quelle: Twitter

Zur Sicherung einer erforderlichen Beweisführung eignet sich die Dokumentationspflicht durch die Plattformbetreiber, weil die Opfer gleichsam mit einem Mausklick alles tun können, was die zivilrechtliche und strafrechtliche Rechtsverfolgung erleichtert. So gleichen die normierten Pflichten für die Diensteanbieter nur diejenigen Risiken aus, die diese bei der technischen Ausgestaltung ihrer Geschäftsmodelle erst selbst geschaffen haben. Mit der Regelung eines Auskunftsanspruchs für das Opfer wird der Persönlichkeitsschutz prozedural dem Vermögensschutz des Urheberrechts angeglichen. Dort sind Plattformbetreiber bereits verpflichtet, im Streitfall IP-Adressen von mutmaßlichen Störern zur Rechtsverfolgung herauszugeben. Mit seinem Gesamtpaket will das PRG den Persönlichkeitsrechtsschutz verbessern und damit für Wertschätzung im Internet werben. Wenn in jüngerer Zeit immer von Wertschöpfung durch Digitalisierung die Rede ist, dürfen nicht nur materielle Werte adressiert werden, die sich in Geschäftsmodellen wie denen der Plattformbetreiber widerspiegeln. Schutzwürdig und besonders schutzbedürftig sind auch ideelle Werte wie informationelle Selbstbestimmung und die persönliche Ehre. Das Leitbild des Grundgesetzes mit der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht an der Spitze gilt offline und online.

Prof. Dr. Dirk Heckmann

Fotos: Heckmann

Prof. Dr. Dirk Heckmann
ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht an der Universität Passau und Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.

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Hilfreiche Links zum Thema Datenschutz, Social Media, Kinder und Internet https://www.divsi.de/hilfreiche-links-zum-thema-datenschutz-social-media-kinder-und-internet/ https://www.divsi.de/hilfreiche-links-zum-thema-datenschutz-social-media-kinder-und-internet/#respond Tue, 09 Feb 2016 07:30:46 +0000 http://46.30.3.106/?p=9377 Sie wollen sich zu den Themen Datenschutz, Internetbetrug, Social Media und kindergerechten Umgang mit dem Internet erkundigen? Hier eine Zusammenstellung hilfreicher Links

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Hilfreiche Links zum Thema Datenschutz, Social Media, Kinder und Internet

Bild: file404 – Shutterstock

(Erstveröffentlichung: 2. September 2014)

Sie wollen sich zu den Themen Datenschutz, Internetbetrug, Social Media und kindergerechten Umgang mit dem Internet erkundigen? Hier eine aktualisierte Zusammenstellung hilfreicher Links, nicht nur anläßlich des Safer Internet Day:

1. Sicherheit/Technik

Allgemein

 Datenschutz

Internetbetrug/Angriffe

2. IT-Recht

3. Social Media

  • Gemeinnütziger Verein, der sich mit Falschmeldungen, Abofallen, Spam, schädlichen Links uvm. im Internet beschäftigt, Hauptfokus auf Facebook http://www.mimikama.at/

4. Kinder und Internet

Infoportale

  • Die EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz. Breite Themenpalette, u.a. Cyber-Mobbing, Urheberrechtsfragen und sichere Nutzung von Social Media auf PC, Tablets und Smartphone  http://www.klicksafe.de/
  • Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Infos zur Indizierung bedenklicher Seiten, man erhält den Index auf Anfrage http://www.bundespruefstelle.de/
  • Infoportal zum kindgerechten Surfen und Chatten vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend http://www.surfen-ohne-risiko.net/
  • Infoportal für Eltern zum Thema Kinder und digitale Medien http://www.schau-hin.info/
  • Informationskampagne für die Vermittlung von Medienkompetenz mit Nutzungstipps, Produktempfehlungen und mehr. Initiative der Technischen Universität Ilmenau in Thüringen http://www.medienbewusst.de/

Selbsthilfe und Mobbing

Mobiles Internet

  • MPFS, Klicksafe und die Landesanstalt für Medien NRW bieten ein Informationsangebot für Jugendliche, das sie bei einem kompetenten Umgang mit mobilen Medien unterstützen will. Die sichere Nutzung von Handys und Smartphones steht dabei im Vordergrund www.handysektor.de

Spezielle Seiten für Kinder und Jugendliche

Spezielle Seiten für Eltern und Lehrer

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DIVSI U25-Studie: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in der digitalen Welt – Einflussfaktoren Bildung, Alter und Geschlecht [Infografik] https://www.divsi.de/u25-infografik-einflussfaktoren-bildung-alter-geschlecht/ https://www.divsi.de/u25-infografik-einflussfaktoren-bildung-alter-geschlecht/#comments Wed, 19 Mar 2014 11:06:28 +0000 http://46.30.3.106/?p=6123 Digital Native ist nicht gleich Digital Native – schon im ersten Teil unserer Infografik-Serie zur DIVSI U25-Studie: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene stellten wir die U25-Generation vor. Dabei widerlegten wir die gängige Vorstellung, dass die junge Generation eine homogene Masse von Internetusern sei. Im zweiten Teil unserer Infografik-Serie widmen wir uns der Frage, wie sich die […]

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Digital Native ist nicht gleich Digital Native – schon im ersten Teil unserer Infografik-Serie zur DIVSI U25-Studie: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene stellten wir die U25-Generation vor. Dabei widerlegten wir die gängige Vorstellung, dass die junge Generation eine homogene Masse von Internetusern sei.

Im zweiten Teil unserer Infografik-Serie widmen wir uns der Frage, wie sich die Faktoren Alter, Bildung und Geschlecht auf die Internetnutzung der U25-Generation auswirken:

DIVSI Infografik U25-Generation in der digitalen Welt - Einflussfaktoren Bildung, Alter, Geschlecht

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Ist das Grundgesetz tauglich für die digitale Zeit? https://www.divsi.de/ist-das-grundgesetz-tauglich-fuer-die-digitale-zeit/ https://www.divsi.de/ist-das-grundgesetz-tauglich-fuer-die-digitale-zeit/#respond Mon, 30 Dec 2013 13:37:58 +0000 http://46.30.3.106/?p=5404 Das Kieler Lorenz-von-Stein-Institut untersucht grundrechtliche Wirkungsdimensionen im digitalen Raum Von Dr. Sönke E. Schulz Die Enthüllungen von Edward Snowden und die Ausspäh-Aktivitäten der NSA, die offenbar die gesamte – und damit auch die deutsche – Internet-Kommunikation betreffen, prägen derzeit die öffentliche Debatte. Oftmals wird dabei eine Verbindung zu den Bestrebungen der Europäischen Union hergestellt, das […]

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Ist das Grundgesetz tauglich für die digitale Zeit?

Bild: Garsya – Shutterstock

Das Kieler Lorenz-von-Stein-Institut untersucht grundrechtliche Wirkungsdimensionen im digitalen Raum

Von Dr. Sönke E. Schulz

Die Enthüllungen von Edward Snowden und die Ausspäh-Aktivitäten der NSA, die offenbar die gesamte – und damit auch die deutsche – Internet-Kommunikation betreffen, prägen derzeit die öffentliche Debatte. Oftmals wird dabei eine Verbindung zu den Bestrebungen der Europäischen Union hergestellt, das Themenfeld Datenschutz regulatorisch neu und europaweit einheitlich zu erfassen. Diese Verknüpfung ist nur bedingt weiterführend – sind doch unterschiedliche Bedrohungslagen betroffen.

Während die Aktivitäten der Nachrichtendienste staatliche Eingriffe (wenn auch nicht durch deutsche Behörden) in das Fernmeldegeheimnis und andere Grundrechte betreffen, sollen durch die Reform des Datenschutzrechts vor allem die Verhältnisse zwischen privaten Anbietern, beispielsweise von sozialen Netzwerken wie Facebook, und den Nutzern neu justiert werden.

Ein Projekt des Lorenz-von-Stein-Instituts, gefördert vom Deutschen Institut für Vertrauen und Sicherheit im Internet (DIVSI), greift beide Entwicklungen auf. Es verfolgt das Ziel, die Wirkungsdimensionen der Grundrechte weiter zu entwickeln und damit deren Durchsetzungskraft zu stärken. Die abwehrrechtliche Funktion der Grundrechte, die jeden staatlichen Eingriff (durch deutsche Behörden) rechtfertigungsbedürftig macht, ist stark ausgeprägt. Aus historischen Gründen steht sie in Deutschland im Vordergrund.

Die grundrechtlichen Schutzbereiche wurden in der Vergangenheit zudem immer aktuellen technischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme verdeutlicht dies. Für die Grundrechtsfunktionen lässt sich eine solche Fortentwicklung zur Bewältigung aktueller Bedrohungen nicht feststellen. Exemplarisch greift die Studie folgende Konfliktlinien zwischen Privaten im Internet auf:

  • Cyber-Mobbing als Bedrohung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts,
  • Datenschutz und Gefahren für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
  • technische Veränderungen auf den Zielsystemen durch Apps als Beeinträchtigung des Rechts auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sowie
  • Zensur durch soziale Netzwerke und deren Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit.

Angesprochen sind mit diesen Fallgestaltungen zum einen die Schutzpflicht- und Gewährleistungsdimension der Grundrechte, bei der es darum geht, ob und inwieweit der Grundrechtsträger Maßnahmen des Staates fordern kann, die ihn vor den Beeinträchtigungen seiner Grundrechte von dritter Seite (privat oder durch andere Staaten) schützen. Dieser Verpflichtung kann der Staat in vielfältiger Weise nachkommen. Selbst hinsichtlich fundamentaler Individualrechtspositionen – körperliche Unversehrtheit und Leben – ist aber anerkannt, dass dem Staat ein weiter Einschätzungsspielraum zukommt, wie er die Schutzansprüche erfüllt. In der Rechtsprechung des BVerfG ist zwar eine leichte Veränderung der Schwerpunktsetzung erkennbar („Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität“). Inwieweit diese begriffliche Neuorientierung auch hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs nachvollzogen wird, bleibt abzuwarten.

Zum anderen wird in Konstellationen, die das Privatrechtsverhältnis betreffen, die Frage relevant, ob und inwieweit auch Private grundrechtsverpflichtet sind. In der Rechtsprechung anerkannt ist die sogenannte mittelbare Drittwirkung, was bedeutet, dass die Grundrechte als objektive Werte-Ordnung auch das Verhältnis der Bürger zueinander prägen und im Rahmen auslegungsbedürftiger Vorschriften des Zivilrechts Berücksichtigung finden müssen. Eine weiterreichende unmittelbare Wirkung wird – selbst in Verhältnissen, die von einem erheblichen Machtungleichgewicht geprägt sind und somit dem Verhältnis Bürger-Staat nahekommen, – einhellig abgelehnt; Kartell-, Verbraucherschutz- und Datenschutzrecht versuchen insofern, einfachgesetzlich einen sachgerechten Ausgleich zu sichern.

Gerade weil in der öffentlichen Diskussion vermehrt die Fundamentalgarantie der menschlichen Würde als Argument genannt wird, analysiert die Studie auch diesen Aspekt: Art. 1 Abs. 1 GG ist materielle Leitlinie für die Grundrechtsfunktionen. So ist anerkannt, dass Art. 1 Abs. 1 GG unmittelbare Wirkung zwischen Privaten entfaltet und dass die staatliche Schutzpflicht in jedem Fall aktiviert wird, wenn es um menschenwürde-relevante Maßnahmen Dritter geht (Absolutheitsanspruch).

Auch wenn oft eine Verknüpfung etwa des Datenschutzes oder des Cyber-Mobbings mit Art. 1 Abs. 1 GG erfolgt – die meisten der Internet bezogenen Fallgestaltungen beeinträchtigen die menschliche Würde nicht. Eine Differenzierung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) und damit Abwägungsoffenheit sowie menschlicher Würde ist zwingend erforderlich. Eine Rückbesinnung auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen führt dazu, rechtspolitisch Wünschenswertes und unabdingbares verfassungsrechtliches Postulat auseinanderzuhalten.

Damit bewegt sich der Staat mit seiner Reaktion in der Regel außerhalb dieses Kernbereichs. Insofern ist sein weiter Ermessenspielraum, wie er der Schutzverpflichtung nachkommen will, anzuerkennen. Zu diskutieren ist, welche Maßnahmen in Erfüllung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrags zielführend oder gar verfassungsrechtlich gefordert sind.

Ein „Maßnahme-Mix“ aus verschiedenen Bestandteilen dürfte die einzig zielführende Variante sein. Als solche werden im Rahmen der Studie diskutiert, ohne abschließende Antworten zu formulieren, sondern vielmehr einen Ansatz für eine Neujustierung rechtlicher Ordnung im Internet liefern zu wollen: Die Möglichkeit,

  • Internet-spezifische Grundrechte zu kodifizieren,
  • die relevante Gewährleistungs- und Drittwirkungsdimension zu kodifizieren,
  • die Schutzpflichtfunktion inhaltlich weiter zu entwickeln,
  • die Drittwirkung zu effektivieren,
  • den einfachgesetzlichen Rechts- rahmen weiter zu entwickeln,
  • Machtungleichgewichte zu verringern
  • Vollzug und Rechtsdurchsetzung stärken,
  • den internationalen Rechtsrahmen fortzuentwickeln,
  • Verhandlungen mit den Anbietern zu führen,
  • Selbstregulierungsmaßnahmen zu fördern und zu initiieren,
  • die Medienkompetenz der Nutzer zu stärken,
  • Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen zu intensivieren,
  • eigene Infrastrukturen und Dienste aufzubauen,
  • einen (nationalen) Markt durch Zertifizierungen, Akkreditierungen oder andere Maßnahmen zu fördern.

Schließlich ist in der Globalität des Internets zu berücksichtigen, dass der Staat zwar die grundsätzliche Pflicht hat, seine Bürger vor Zugriffen zu schützen, er aber „nur zu etwas verpflichtet sein [kann], das er rechtlich und tatsächlich auch zu leisten vermag“ (so der ehemalige Präsident des BVerfG Hans-Jürgen Papier). Insofern muss man anerkennen, dass die Steuerungsfähigkeit des Nationalstaats in einer globalisierten Welt begrenzt ist.

Es bleibt zu hoffen, dass zwar einerseits sinnvolle Reaktionsmöglichkeiten diskutiert und verwirklicht, andererseits aber auch nicht Erwartungshaltungen geweckt werden, die sich nicht erfüllen lassen. Das Eingeständnis beschränkter nationaler Steuerungsfähigkeit, beispielsweise was rechtlich verbindliche Maßnahmen betrifft, führt zu einer Veränderung des gegen den Staat gerichteten Anspruchs auf Schutz – er hat diesen dann zum Beispiel durch Verhandlungen, faktische Einwirkungen auf Anbieter und Aufklärungsmaßnahmen zu realisieren. Der Ermessensspielraum ist weit – Untätigkeit ist dennoch nicht angezeigt.

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Cyber-Mobbing – Wer schützt die Kinder? https://www.divsi.de/cyber-mobbing-wer-schuetzt-die-kinder/ https://www.divsi.de/cyber-mobbing-wer-schuetzt-die-kinder/#respond Fri, 27 Dec 2013 12:08:06 +0000 http://46.30.3.106/?p=5395 Unwissenheit und Hilflosigkeit verschlimmern die Situation. Mädchen werden häufiger angegriffen als Jungen. Von Uwe Leest Karlsruhe – „Das Internet ist für uns alle Neuland.“ Mit dieser Aussage hat Kanzlerin Angela Merkel während einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem amerikanischen Präsidenten Barack Obama in diesem Jahr für großes Gelächter gesorgt. Noch mehr wie Hohn klingt diese Äußerung […]

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cyber-mobbing

Bild: multiart – Shutterstock

Unwissenheit und Hilflosigkeit verschlimmern die Situation. Mädchen werden häufiger angegriffen als Jungen.

Von Uwe Leest

Karlsruhe – „Das Internet ist für uns alle Neuland.“ Mit dieser Aussage hat Kanzlerin Angela Merkel während einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem amerikanischen Präsidenten Barack Obama in diesem Jahr für großes Gelächter gesorgt. Noch mehr wie Hohn klingt diese Äußerung vor dem Hintergrund der weltweiten Abhör-Spionage-Affäre der USA, in deren Fadenkreuz auch die Bundesregierung geriet.

Jedoch, in gewisser Hinsicht liegt die Kanzlerin mit ihrem Statement richtig: Im Gegensatz zu den „Digital Natives“, die schon mit drei Jahren ein Tablet zu bedienen wissen, sind die „Digital Immigrants“, also jene, die nicht mit den neuen Medien aufgewachsen sind, im Umgang mit dem Internet häufig äußerst ahnungslos. „Silver Surfer“, wie diese Internet-Nutzer auch gern genannt werden, nehmen nicht so stark an den neuartigen Entwicklungen im digitalen Bereich teil wie die jüngere Generation und betreten deshalb auch in der Tat regelmäßig Neuland, wenn sie sich mit dem Internet befassen.

Ebenso kann man auch behaupten, dass wir in Bezug auf rechtliche Fragestellungen (wie bei der Frage, welche verbindlichen Regelungen/Sanktionen – von zum Beispiel kriminellem Verhalten – im Internet denkbar sind) sehr wohl Neuland betreten. Rechtliche Regelungen sind im digitalen Kontext noch nicht ausschöpfend etabliert bzw. werden etwa durch neue technische Gegebenheiten regelmäßig überholt.

Wer trägt die Verantwortung im Netz? Wie ist dort mit Verstößen umzugehen? Welche Gesetze für den digitalen Raum sind möglich und nötig? Dies sind aktuelle und spannende Fragen – auch im Hinblick auf Cyber-Kriminalität wie beispielsweise Cyber-Mobbing.

Wo sich soziales Benehmen vermissen lässt, wo Verleumdungen (Denunziation) und Beleidigungen (Harassment) in den digitalen Lebensraum eindringen, da spricht man von Cyber-Mobbing. Aber auch Identitätsraub, Cyber-Stalking, Sexting und andere Formen der Pornografie zählen zu Cyber-Mobbing.

Auch wenn es im analogen Raum klare rechtliche Regelungen und Grenzen gibt, hinkt der digitale Raum hinterher. Und das, obgleich internationale und nationale Studien zeigen, dass zum Beispiel das Phänomen Cyber-Mobbing Einzug hält in die Kinderzimmer, in Organisationen und den Arbeitsalltag von uns allen.

So deutet beispielsweise die „EU Kids-Online-Studie“ darauf hin, dass rund 40 Prozent der europäischen Kinder und Jugendlichen in der Vergangenheit bereits mit einem oder mehreren Online-Risiken (wie z.B. Cyber-Mobbing, Happy Slapping, Sexting, Grooming etc.) in Berührung gekommen sind.

Auch die bundesweite „Cyber-Life-Studie“ des Bündnisses gegen Cybermobbing e.V., an der 10.000 Eltern, Schüler und Lehrer teilgenommen haben, zeigt: 25,3 Prozent der Befragten sind in der Schule bereits Opfer von Mobbing geworden, und rund 16,6 Prozent waren schon einmal von Cyber-Mobbing betroffen.

Häufigkeit sowie Art und Weise des Cyber-Mobbings

Häufigkeit sowie Art und Weise des Cyber-Mobbings

Die meisten Cyber-Mobbing Vorfälle werden an Haupt- und Realschulen festgestellt, aber auch bei bereits 30 Prozent der Grundschüler gibt es derartige Vorfälle. Auch zeigen die Ergebnisse, dass Mädchen etwas häufiger das Ziel von Cyber-Attacken sind als Jungen.

Erlebte Fälle von Cyber-Mobbing nach Alter, Geschlecht und Schulform

Erlebte Fälle von Cyber-Mobbing nach Alter, Geschlecht und Schulform

Die meisten Jugendlichen reagieren mit Wut (43 Prozent) und Angst (36 Prozent) auf Cyber-Mobbing. Jeder fünfte Jugendliche, der Cyber-Mobbing erlebt hat, gab in der Studie an, noch heute durch das Mobbing im Internet belastet zu sein oder darunter zu leiden. Dennoch meldet nur jeder fünfte Jugendliche den Vorfall den Betreibern der betroffenen Plattformen. Die meisten Kinder und Jugendliche wenden sich zunächst an ihren/ihre Freundinnen oder Eltern, wenn sie Opfer von Cyber-Mobbing wurden.

Diese sind jedoch oftmals ratlos. Auch die Lehrerinnen und Lehrer, ja sogar die Schulleitungen wiesen in den meisten Fällen das Problem weit von sich –aus Unwissenheit und Hilflosigkeit. In den wenigsten Fällen werden Vorkommnisse der Polizei gemeldet und selbst wenn: Auch viele Polizeidienststellen sind mit dieser Form der Internet-Kriminalität überfordert.

Erschwerend kommt hinzu, dass Täter im Cyberspace oftmals nur schwer zu identifizieren sind. Daraus folgt, dass es trotz der zahlreichen Straftatbestände, unter die Cyber-Mobbing Fälle subsumiert werden können, einige Hinderungsgründe gibt, warum letztendlich eine effektive Strafverfolgung in vielen Fällen nicht stattfindet.

Aus diesem Grund fordert das Bündnis gegen Cybermobbing e. V., ein Cyber- Mobbing-Gesetz, damit zukünftige Fälle besser geahndet werden können. Damit schließt sich das Bündnis den Forderungen und Vorschlägen verschiedener Institutionen an, die z. B. einen digitalen Kodex in Erwägung ziehen oder spezialisierte Fachkräfte in Politik (Stichwort: Internet-Minister) und Justiz (Stichwort: Cyber Staatsanwaltschaften in Berlin und Cottbus) einsetzen möchten.

Die jüngsten Entscheidungen von Facebook, Gewaltfotos zuzulassen sowie die Privatsphäre-Beschränkungen für Jugendliche zwischen 13 und 17 Jahren aufzuheben, zeigen, dass die Betreiber diverser Plattformen ihrer Verantwortung (z. B. hinsichtlich des Jugendschutzes) nur ungenügend nachkommen und dass daher die Politik und die Justiz gefordert sind, neue Rahmenbedingungen zu schaffen.

Und doch tut die Gesellschaft gut daran, wenn sie bei all den Forderungen nach verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen für den digitalen Raum auch die Grenzen und Schranken solcher Gesetze im Blick behält.

Insbesondere diverse Ausspäh-Aktionen der USA führen uns vor Augen, wo die Grenzen erreicht werden: In der kalifornischen Stadt Glendale beauftragte das Schulamt erst kürzlich ein Unternehmen damit, 14.000 Schüler im Internet zu überwachen. Der Grund für diese Maßnahme: Cyber-Mobbing, Suizide und Drogengeschäfte sollten damit verhindert werden. Die Schülerinnen und Schüler wussten jedoch nicht, dass alle Äußerungen, die sie in einem der sozialen Netzwerke tätigten, registriert und ausgewertet wurden.

Auch wenn Schul-Suizide aufgrund von Cyber-Mobbing ein enormes Problem darstellen, bleibt fraglich, ob die oben vorgestellten Maßnahmen nötig bzw. ethisch zu rechtfertigen sind. Vielleicht ist es manchmal sogar schon ausreichend, wenn man ein gutes Kinderbuch zur Hand nimmt, um beispielsweise von Wilhelm Busch zu lernen: „Das Gute – dieser Satz steht fest – ist stets das Böse, was man lässt!“ (aus „Die Fromme Helene“).

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