2.1 Radikalismus und Extremismus

Der Begriff Radikalismus geht zurück auf das lateinische Wort für Wurzel (radix). Er lässt sich daraus abgeleitet auf eine an der Wurzel packende Haltung zurückführen und ist somit zunächst wertfrei (Dalgaard-Nielsen 2010). Im Kontext eines sozialen oder politischen Rahmens stellt Radikalismus eine Abwandlung von dem normativ geltenden Status Quo dar – eine Geisteshaltung, die die grundsätzliche Änderung von etwas Bestehendem anstrebt (Neumann 2013). Dabei werden Ziele, Ideen und Handlungen befürwortet, die den Werten der Gesellschaft diametral entgegenstehen (Böckler & Zick 2015a). Die Vertretung radikaler Meinungen kann gewaltfrei und im Rahmen des gültigen Rechtssystems erfolgen (Sedgwick 2010). Entsprechend dem Verständnis bundesdeutscher Verfassungsorgane haben sie in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz (Bundesamt für Verfassungsschutz 2015).

Extremismus lässt sich als eine Subkategorie von Radikalismus verstehen (Böckler & Zick 2015a). Als extremistisch werden diejenigen Bestrebungen bezeichnet, die gegen den Kernbestand unserer Verfassung und damit die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind (Bundesamt für Verfassungsschutz 2015). Das Konzept besitzt eine gewisse Doppeldeutigkeit, da einerseits ideologische Sichtweisen und andererseits die Art ihrer Umsetzung als extremistisch bezeichnet werden können (Scruton 2007, nach Neumann 2013). Aus diesem Grund wird häufig nochmals eine Unterscheidung zwischen der Einstellungsebene, dem kognitiven Extremismus, und der Handlungsebene, dem gewaltorientierten Extremismus vorgenommen (Neumann 2013; Böckler & Zick 2015a). „Vor dem Hintergrund demokratischer Ordnung zeichnet sich Extremismus damit auf der Einstellungsebene durch die Befürwortung jeglicher Form von religiöser und rassistischer Vorherrschaft sowie von Ideologien aus, die demokratische Prinzipien, wie Freiheits- und Menschenrechte, in Frage stellen. Auf der Handlungsebene umfasst er Aktionsformen, die das Leben, die Freiheit und die Rechte anderer Menschen einschränken bzw. gefährden“ (Böckler & Zick 2015a, S. 101f.).

Die Worte radikal und extrem als Bezeichnungen für bestimmte Ideen, Ziele und Wertvorstellungen besitzen jedoch keine universelle Gültigkeit, vielmehr sind sie immer im Kontext gesellschaftlicher und historischer Rahmenbedingungen zu bewerten (Neumann 2013). Dass Normen gesellschaftlichen Veränderungen unterliegen und Meinungen und Ideen, die zuvor als radikal eingestuft wurden, innerhalb einer zeitlichen Dimension auf breite Zustimmung stoßen und von der Mehrheit der Bevölkerung als Selbstverständnis getragen werden, kann man anhand einer Vielzahl historischer Beispiele sehen. So wurde neben der Suffragettenbewegung mit ihrer Forderung nach dem Frauenwahlrecht zu Beginn des 20. Jahrhunderts auch der Einsatz von Nelson Mandela gegen die Apartheit in Südafrika im jeweiligen historischen Kontext als radikal und extremistisch betrachtet. Die soziopolitische Normierung eines gewissen Zeitgeistes ist eine ausschlaggebende Dimension bei der Einstufung radikaler oder extremistischer Haltungen.1 Neben der historischen/zeitlichen Perspektive spielt auch die geographische/nationalstaatliche Perspektive bei der Definition radikaler und extremistischer Handlungen eine Rolle (Mandel 2010; Neumann 2013). So gilt beispielsweise das Bestreben eines nach der Scharia geführten Lebens in vielen westlichen Staaten als eine extremistische Haltung, während sie in anderen Nationen die natürliche Grundlage des jeweiligen nationalen Rechtssystems bildet.

  1. Für eine Auflistung entsprechender Beispiele aus der amerikanischen Geschichte siehe McCarthy und McMillan (2003). []