2.3 Bedrohungen des Rechts auf Privatsphäre

Sind die Bedrohungen der Privatheit nicht selbstevident angesichts der ubiquitären Überwachung im digitalen Zeitalter? Die Auseinandersetzung mit den Bedrohungen der Privatheit bedeutet keine Abschweifung vom Thema. Vielmehr ist ein Verständnis jener Mechanismen, welche die Privatsphäre und die von ihr geschützten menschlichen Interessen verletzen, ein weiterer und wichtiger Baustein in der Begründung eines digitalen Menschenrechts auf Privatsphäre. Wir können die Privatsphäre nur dann effektiv schützen, wenn wir einen Begriff von ihren digitalen Bedrohungen haben.

Wie oben bemerkt, zählen unter dem Aspekt eines digitalen Menschenrechts wieder nur solche Bedrohungen, die grundlegende menschliche Interessen betreffen, weshalb bestimmte Praktiken, auch wenn sie im öffentlichen Diskurs als korrosiv für die Privatsphäre wahrgenommen werden, hier nicht relevant sind. Dazu zählen z.B. das Telefonieren im Zug und der Exhibitionismus in TV-Shows wie „Big Brother“ oder in sozialen Online-Netzwerken. Es handelt sich bei diesen Beispielen auch eher um eine freiwillige Preisgabe von Privatsphäre, d.h., es werden keine Privatsphärenrechte verletzt, allenfalls bestimmte Normen der Öffentlichkeit (vgl. Rössler 2001: 141). Der Wandel mag als schmerzlich empfunden werden, aber was heute als empörende Verletzung sozialer Konventionen gilt, ist morgen vielleicht die neue Realität, während das Maß an individueller Freiheit gleich geblieben ist.

Die eigentliche Bedrohung der Privatheit spielt sich, folgen wir dem Konzept von Nissenbaum, weniger auf der Ebene dessen ab, was Individuen selbst tun, sondern was sich bei den technologischen und ökonomischen Entwicklungen tut. Die Beobachtung ändert sich, wird immer umfassender und leistungsstärker und kann Individuen heute auch in Zusammenhängen entblößen, wo die Privatsphäre bislang kaum zur Disposition stand. „Profiling“ bedeutet, dass personenbezogene Daten erhoben, aus ganz unterschiedlichen Quellen zusammengeführt und mit anderen Datenbeständen verglichen werden. Durch diese Art der Datenanalyse vollzieht sich ein qualitativer Sprung in der Beobachtung: „while isolated bits of information […] are not especially revealing, assemblages are capable of exposing people quite profoundly“ (Nissenbaum 1998: 589).

Das war schon Ende der 1990er-Jahre richtig, als es die interaktiven sozialen Medien als Hauptdatenquelle noch gar nicht gab. Heute übersteigt die Menge der Daten über ein Individuum (Metada- ten) bei weitem die Menge der Daten von einem Individuum (Inhaltsdaten) (Podesta 2014: 54). Immer billigere und leistungsfähigere Big-Data-Technologie kann immer größere Mengen von immer kleineren Datenfragmenten (Small Data) zusammenführen und daraus neuen Wert generieren, wobei sich dieser Wert eben in der Eindringtiefe in die Privatsphäre bemisst.1 Allein aus den Likes von Facebook-Nutzern kann mit hoher Treffsicherheit auf „sexuelle Orientierung, Alter, Geschlecht, ethnische Herkunft, religiöse und politische Orientierung, Intelligenz“ geschlossen werden (Morgenroth 2014:
191). Es können auch Einblicke in das Gefühlsleben genommen werden, in Echtzeit.

Kritiker sehen darin eine „moralisch empörende“ (Nussbaum 1998: 589) Verletzung der Privatsphäre. Allerdings könnte der notorische Skeptiker oder ein Anhänger der Post-Privacy-Bewegung (vgl. Heller 2011) einwenden, dass die Beobachtung an sich noch niemanden in seiner Freiheit einschränke, und daher auch nicht in seiner Würde. Ob man sich entblößt fühlt oder nicht, ist offenkundig wieder eine subjektive Sache.

Um das Schadenspotenzial von Privatsphärenverletzungen objektiver bestimmen zu können, hat der niederländische Philosoph Boudewijn de Bruin (2010) ein interessantes analytisches Konzept vorgeschlagen, welches Privatsphäre eng mit Freiheit verknüpft. Dazu löst er sich von der Perspektive der Entblößung des Individuums und richtet das analytische Augenmerk auf die Interaktion des Individuums mit anderen, von denen Freiheitseinschränkungen ausgehen können. Freiheit ist laut de Bruin dann eingeschränkt, wenn man etwas tun möchte, aber daran von jemandem gehindert wird (2010: 511). Der Zusammenhang von Privatsphäre und Freiheit hat laut de Bruin nun drei Stufen: (1.) die Enthüllung der Informationen über eine Person A gegenüber einem Akteur B; (2.) ein Einstellungswandel („belief change“) bei B; (3.) eine Aktion, oder eine Disposition zur Aktion, von B gegenüber A, die ohne den Einstellungswandel nicht stattgefunden hätte.

Ein Beispiel könnte so aussehen: (1.) Der Staat erfährt durch Online-Überwachung, dass ein Individuum sich für Salafismus interessiert; (2.) der Staat glaubt in der Folge, dass von diesem Individuum ein Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgeht; (3.) das Individuum kommt auf die No-Fly-Liste. Die Freiheit des Individuums wird dadurch verringert, denn es kann keine Flugreise mehr unternehmen. Nun könnte es freilich sein, dass das Individuum im Augenblick gar keinen Plan hat, eine Flugreise anzutreten, oder dass der Staat das Individuum vorerst doch nicht auf die No-Fly-Liste gesetzt hat. Trotzdem werde seine Freiheit eingeschränkt, sagt de Bruin, denn es genüge, wenn der Staat eine „Disposition“ zur Handlung gegenüber dem Individuum habe, welche das Individuum in Rechnung zu stellen hat (2010: 514). Nach genau diesem Muster werde die Freiheit in totalitären Staaten eingeschränkt: Wer es nicht darauf ankommen lässt, kann auch im totalitären Staat unbehelligt leben, aber wir würden deswegen nicht sagen, dass eine solche Person frei ist. Der Versuch, von der Freiheit Gebrauch zu machen, würde einen mit hoher Wahrscheinlichkeit in Konflikt mit dem Staat bringen.

Zwei Dinge erscheinen an diesem Konzept wichtig: Erstens liegt das Problem einer Privatsphärenverletzung hier nicht im subjektiven Gefühl des Beobachtetwerdens (jetzt), sondern darin, wie andere sich (in Zukunft) zu einem verhalten (ebd.: 517). Zweitens wird allein schon die Verletzung der Privatsphäre als ein Eingriff in die Freiheit des Individuums gewertet, auch ohne dass es zu einem objektiv nachweisbaren Schaden kommt.

Dieses Modell ist noch recht allgemein. Es erklärt auch viele niederschwellige Freiheitseinschränkungen, die in Gesellschaft immer vorkommen und im Rahmen einer fairen Balance von Freiheitsrechten auch legitim sind. Allerdings ergeben sich durch Big Data einige spezifische, ethisch problematische Freiheitseinschränkungen. Dies kann man sich auf allen drei Stufen von de Bruins Modell plausibel machen kann:

Stufe 1

Neu ist im Zeitalter der digitalen Revolution erstens, dass Informationen viel leichter in andere Kontexte übertragen werden können (vgl. Nissenbaum 1998), was auch bedeutet, dass sie an eine größere Zahl oft unbekannter anderer Akteure gelangen; Konsumdaten gelangen an Kreditauskunfteien, die Reiseroute an die Sicherheitsdienste etc. Entsprechend verändert sich die „gewusste Freiheit“ (de Bruin 2010: 528) des Individuums, es wird immer unsicherer über seine Handlungsfolgen. Der zweite neue Aspekt hat mit dem Qualitätssprung der Datenverarbeitung zu tun. Die epistemologische Kraft der Profilbildung ermöglicht es, Dinge über ein Individuum zu wissen, welche die meisten Individuen freiwillig nicht von sich preisgeben würden und die sie manchmal auch gar nicht über sich selbst wissen. Big-Data-Unternehmen brüsten sich damit, Entscheidungen vorhersagen zu können, die das Individuum noch gar nicht getroffen hat. Dies eröffnet Möglichkeiten der Manipulation.

Stufe 2

Hier ist zunächst zu konzedieren, dass ein Einstellungswandel auch auf eine Freiheitserweiterung hinauslaufen kann, z.B. wenn durch Offenlegung gesunder Finanzen ein Kredit gewährt wird, den man sonst nicht bekommen hätte (de Bruin 2010: 515). Doch die im Kontext von Big Data vorgenommenen Einstellungswandel sind häufig anderer Natur, insofern sie im Hinblick auf bestimmte Zwecke des Datenverarbeiters vorgenommen werden. Niemand bekommt personalisierte Werbung, weil jemand bei der Erreichung von eigenen Zwecken helfen möchte, sondern weil dies den Zwecken des Unternehmens dient (Nissenbaum 1998: 590). Im Einzelfall mag dies in Ordnung sein, aber wenn eine Vielzahl gesellschaftlicher Interaktionen auf diese Weise rationalisiert wird, zehrt dies an den moralischen Ressourcen der Gesellschaft (z. B. indem Normen der Reziprozität, Solidarität und des Respekt durch strategisches Kalkül ersetzt werden).

Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom „verschwindenden Anderen“ (Lyon 2001: 179): Einerseits sinkt mit zunehmender Effizienz von Big-Data-Technologie, die etwa einem Polizisten sagt, wer verdächtig sein könnte, die Möglichkeit, sich in Betroffene hineinzuversetzen; andererseits ist es für diese schwieriger, Rechte gegenüber einem anderen geltend zu machen, wenn der nur tut, was das System ihm sagt. Ein einschlägiges ethisches Problem sind falsche Daten zu einer Person, von denen das Individuum vielleicht gar nicht weiß oder, falls doch, die es nicht oder nur sehr aufwendig korrigieren kann.

Stufe 3

Einmischung kann in verschiedenen Formen auftreten, z.B. ganz subtil im „Nährgebiet“ der Autonomie, wenn infolge einer Echtzeit-Profilbildung Gefühle erfasst und manipuliert werden – „the kind of interference that many would identify as being the most morally disagreeable of privacy invasions“ (Mitchfelder 2001: 135) – oder sehr manifest im Zehrgebiet der Autonomie, z.B. wenn über den Zugang zu Dienstleistungen, Gütern und Möglichkeiten entschieden wird. Dies schränkt möglicherweise die Freiheit ein (im Einzelfall kann sie auch erweitert werden), ganz sicher aber den Grundwert der moralischen Gleichheit. Denn Profilbildung hat etwas inhärent Diskriminierendes: Sie ermöglicht ja gerade eine individuelle Behandlung. Bürgerrechtsaktivisten befürchten, dass sich im Internet neue Formen des „Redlining“ herausbilden (Podesta 2014: 46), dass also bestimmte Gegenden oder gesellschaftliche Gruppen schlechter behandelt werden. Dadurch können Prinzipien der bürgerlichen Gleichheit unterlaufen werden, für deren Verletzung es im vordigitalen Zeitalter noch keine Grundlage gab.

  1. Eine immer wieder interessante Quelle für die unternehmerische Perspektive auf Big Data sind Vorträge auf wirtschaftlich ausgerichteten Workshops, in denen das Potenzial von Big Data ganz ungebremst von normativen Sorgen angepriesen wird. Vgl. etwa http://de.scribd.com/doc/214813740/What-Big-Data-Means-for-PR-and-Why-It-Matters-to-Us (23.1.2015). []