2.2 Normative Begründung des Rechts auf Privatsphäre

Allerorten lesen wir von einer akuten „Bedrohung“ oder sogar „Zerstörung“ der Privatsphäre im Zuge der digitalen Revolution, daher der dringende Appell, etwas zu ihrem Schutze zu tun. Allerdings bedeutet die Tatsache, dass etwas zerstört wird, nicht automatisch, dass es auch schutzwürdig ist. Im ständig ablaufenden gesellschaftlichen Wandel werden auch Dinge „zerstört“, denen niemand nachtrauert, z.B. rigide Normen der Sexualität. Von einer ethisch bedenklichen Zerstörung der Privatsphäre kann nur gesprochen werden, wenn sich ihr Wert unabhängig von wandelnden gesellschaftlichen Praktiken begründen lässt. Dies ist umso wichtiger, als verschiedene Gesellschaften und Kulturen ganz unterschiedliche Privatsphärenverständnisse haben. Es bedarf also einer rationalen ethischen Klärung, was den Wert der Privatsphäre ausmacht.1

Dies gilt insbesondere, wenn der Privatsphäre Menschenrechtsrang zugesprochen werden soll. Ein Recht qualifiziert sich als Menschenrecht, wenn es ein grundlegendes menschliches Interesse schützt. Menschenrechte kommen jedem Menschen qua seines Menschseins zu, und daher haben sie den Status eines moralischen Rechts: „Die Realität moralischer Rechte ist rein normativ und nicht institutionell – obwohl natürlich Institutionen geschaffen werden können, um sie zu schützen. Dass Menschen bestimmte Rechte haben, die respektiert werden sollten, ist eine moralische Forderung, die nur mit moralischen Argumenten abgestützt werden kann“ (Nagel 2002: 33).

Welches „grundlegende menschliche Interesse“ schützt die Privatsphäre? Die Fachliteratur hat bislang Privatsphäre nicht explizit im Kontext eines Menschenrechts behandelt, weshalb viele einschlägige Studien für den Zweck einer entsprechenden Begründung kaum weiterhelfen. Die wichtigsten, immer wieder anzutreffenden Argumente für Privatsphäre lauten: (a) sie ist eine grundlegende demokratische Norm; (b) sie schützt persönliche Beziehungen; (c) sie bietet emotionale Rückzugsräume und fördert mentale Gesundheit; (d) sie reduziert sozialen Konformitätsdruck; (e) sie bedeutet Freiheit und Autonomie („ein Mensch unter Beobachtung ist nicht frei“). Alle diese Argumente tragen substanziell zum Verständnis von Privatsphäre bei, aber nur das letzte ist m.E. hinreichend belastbar, um einen Menschenrechtsanspruch tragen zu können.

Man kann die ersten vier Argumente als funktionalistisch bezeichnen. Sie stützen jeweils ein anderes Interesse, das zwar intuitiv eingängig ist, aber begründungstheoretisch problematisch, weil das Recht auf Privatsphäre dann von diesem anderen Interesse abhängig wird. Zum Beispiel leuchtet die Verknüpfung von Privatsphäre und Demokratie unmittelbar ein, sie bedeutet aber, dass ein individuelles Recht (Privatsphäre) mit einem kollektiven Gut (Demokratie) begründet wird. Menschen in autokratischen Gesellschaften hätten dann kein Recht auf Privatsphäre, oder jedenfalls nur, insofern sie auch ein Recht auf Demokratie haben. In etablierten Demokratien ließe sich die Privatsphäre mit dem Argument einschränken, dass die Verteidigung der Demokratie eine Einschränkung der Privatsphäre erforderlich mache.

Die anderen Argumente sind eher deswegen problematisch, weil sie in keiner unmittelbaren Verbindung zu den Entwicklungen der digitalen Revolution stehen (vgl. Michelfelder 2014: 134). Die Überwachung durch die NSA gefährdet z.B. intime Beziehungen eher nicht, und dass die Menschen das Web 2.0, die Möglichkeiten des Self-Tracking und viele sonstigen Applikationen des Internets massenweise und mit sichtbarer Freude nutzen, spricht auch nicht dafür, dass emotionale Rückzugsräume wirklich gefährdet sind. Ein derartiger Begründungsversuch geriete also leicht in Widerspruch mit der subjektiven Realität ausgerechnet jener Menschen, deren Privatsphäre besonders gefährdet ist. Schließlich hilft es auch nicht, einfach mehrere Argumente zu bündeln.2 Der begründungstheoretische Schuss mit der Schrotflinte ist schlechte Philosophie – Kritiker werden sich dann das schwächste Argument herausgreifen. (vgl. Michelfelder 2014: 133 f.).

Ideengeschichtlich wurzeln die Menschenrechte in der Naturrechtslehre, einer bis in die Antike zurückreichenden Denktradition, die sich mit dem Ideal der menschlichen Existenz beschäftigt. Zwar war auch die Naturrechtslehre immer ein Kind ihrer Zeit und dadurch nicht gegen unrühmliche Verfehlungen gefeit.3 Dennoch haben wir aus dieser Tradition, aus ihrer Neuinterpretation durch die Aufklärung und durch die spätere, leidvolle Erfahrung der beiden Weltkriege eine moralische Konzeption der Person gewonnen, die heute ein hinreichend solides und universales Rechtfertigungsfundament für die Menschenrechte bietet.

Der Informationsethiker Rafael Capurro knüpft an die Tradition der Naturrechtslehre an, um den moralischen Wert der Privatsphäre offenzulegen. Dazu erinnert er an die seit der frühen Antike für die Philosophie ganz wichtige Unterscheidung vom Menschen als emotional-materiellem und als rationalem Wesen, aus der Immanuel Kant eine Begründung der Menschenwürde gewinnt: Der Mensch ist nicht allein kausal determiniert, sondern als vernunftbegabtes Wesen bewohnt er auch das „Reich der Zwecke“ (Kant, zitiert aus Capurro 2005: 38). Damit ist gemeint, dass wir in einem metaphysischen Sinne frei sind, uns selbst Ziele und Prinzipien („Maximen“) zu geben – wir sind also nicht von äußeren Zwängen bewegt, sondern auch von eigenen, inneren Gründen. Deswegen darf der Mensch nicht als Mittel, sondern muss als Zweck behandelt werden (vgl. Nida-Rümelin 2005: 154-159). Freiheit impliziert auch, dass wir Verantwortung für uns selbst und unsere Handlungen haben – eine Vorstellung, die sich tief in die kollektive Mentalität eingegraben hat. „This experience of human autonomy and universality, with all its ambiguities and limitations, is at the core, it seems to me, of what we mean when we say that we must protect privacy” (Capurro 2005: 40).

Der Wert der Privatsphäre wird mit diesem Ansatz auf den Wert von Freiheit oder, etwas praktischer gesprochen, Selbstbestimmung zurückgeführt. Der Schutz der Privatsphäre bedeutet den Schutz vor Zwängen, wie sie in jeder Gesellschaft, in der Wirtschaft und der Politik auftreten und die uns zu Mitteln für fremde Zwecke machen. Privatsphäre schafft einen Freiheitsraum, in dem wir von Gründen bewegt werden, es ist der Raum der menschlichen Selbstentfaltung (und weil sich Gründe nur im Austausch mit anderen bilden können, ist auch die freie Kommunikation ein wichtiger Aspekt der Privatsphäre).

Das ist alles sehr abstrakt. Jedoch sind in dieser auf Kant rekurrierenden moralischen Konzeption des Individuums drei konkretere moralische Ausgangspunkte zu erkennen, nämlich: Würde, Freiheit/ Autonomie und moralische Gleichheit. Diese drei fundamentalen menschlichen Interessen bilden ein Rechtfertigungsfundament für jedes Menschenrecht, aber besonders auch für die Privatsphäre. Mit ihnen lässt sich begründen, warum Menschen unbedingt vor bestimmten Schäden zu schützen sind, welche eine Verletzung der Privatsphäre bedeutet (vgl. Mahoney 2008: 173).

Würde

Vielleicht sollte der Spruch „Ein Mensch unter Beobachtung ist nicht frei“ besser heißen „Ein Mensch unter Beobachtung hat keine Würde“. Die Einschränkung der Freiheit hängt davon ab, ob der Betroffene sich subjektiv eingeschränkt fühlt (dazu unten mehr), aber Verletzungen der Würde tun dies nicht in derselben Weise. Jemand, der völlig exhibitionistisch lebt, erscheint uns würdelos, und jemandem, der sich einer Beobachtung nicht bewusst ist, weil er gewissermaßen durch die Blicke anderer „exhibitioniert“ wird, dem würde man gerne eine Warnung zurufen. Aber nicht jede Beobachtung verletzt die Würde, ein Ehepartner darf zum Beispiel mehr sehen als ein Nachbar und der wiederum mehr als ein Geschäftspartner. Es kommt auf den Kontext an und darauf, wie eng sich der Beobachtete mit dem Beobachtenden identifiziert.

Freiheit/Autonomie

Die absolute Freiheit ist bei Kant ein metaphysisches Konstrukt, aber in der Praxis steht der Autonomie (Selbstbestimmung) immer die Heteronomie (Fremdbestimmung) gegenüber. Freiheit ist also im praktischen Leben immer relativ. Sie hat wie ein Gletscher ein Nähr- und ein Zehrgebiet: Einerseits bedeutet Selbstbestimmung nicht nur, Ideen selbst zu fassen; es muss dies auch auf der Grundlage freien Denkens geschehen, weshalb jede Einschränkung der Kommunikation und jede Manipulation von Denkwegen problematisch ist. Auf der anderen Seite ist Selbstbestimmung immer nur so viel wert, wie sie in praktisches Handeln umgesetzt werden kann.

Gleichheit

Die moralische Gleichheit ist Ausgangspunkt jeder ethischen und politischen Theorie seit der Aufklärung. John Rawls’ allgemeines Gerechtigkeitsprinzip lautet, dass Ungleichheiten nur erlaubt sind, wenn sie den Benachteiligten in der Gesellschaft dienen und vom Gemeinwohl her gerechtfertigt werden können (1975: 83). Privatsphäre schützt, insofern sie einen Schleier vor die gesellschaftlichen Ungleichheiten der Menschen zieht, vor vielfältiger Diskriminierung nach Maßstäben, die vielleicht nicht politisch legitimiert sind. Profilbildung dient umgekehrt genau dazu, diesen Schleier zu durchstoßen und Unterschiede zu erkennen, um ein Individuum dann auf dieser Grundlage zu behandeln.

Im alltäglichen Diskurs sprechen wir vom „Wert“ der Privatsphäre, den es zu schützen gilt, aber wir wollen ja die Privatsphäre als Menschenrecht begründen. Werte und Rechte sind, auch wenn sie eng miteinander verwoben sind, nicht dasselbe, und ein wenig Begriffsarbeit macht klar, was die „moralische Pointe“ davon ist, von einem Recht zu sprechen (vgl. Hinsch/Janssen 2006: 73 f.): Werte stiften Sinn, sie können kollektiv geteilt, aber auch sehr individuell angenommen werden, woran man sieht, dass sie vor allem nach innen wirken. Rechte dagegen wirken nach außen: Ein Recht zu haben bedeutet, einen legitimen Anspruch gegenüber einem anderen zu haben. Dem eigenen Recht auf Privatsphäre korrespondiert also erstens die Pflicht des anderen, die eigene Privatsphäre zu respektieren. Zweitens ist damit auch das Recht auf eine bestimmte Organisation der Gesellschaft gegeben, welche sicherstellt, dass Pflichten nachgekommen wird. „Wenn wir von dem Recht einer Person sprechen, meinen wir damit, daß die Person von der Gesellschaft verlangen darf, im Besitz dieses Rechts […] geschützt zu werden“, so John Stuart Mill. Ein Recht kann, wie man mit einem kritischen Seitenblick auf das Konzept des „Selbstdatenschutzes“ sagen kann, prinzipiell nicht den „eigenen Bemühungen überlassen“ werden (Mill 1976: 93).

Findige Skeptiker eines Rechts auf Privatsphäre haben eingewandt, dass es eigentlich nichts schütze, was nicht bereits durch andere Freiheitsrechte geschützt werde (Persönlichkeitsrecht, Diskriminierungsverbot, Fairness-Gebot etc.). Wozu dann der Aufwand einer eigenen ethischen Begründung? Viele Privatsphärentheoretiker drehen das Argument allerdings herum und behaupten, dass Privatsphäre andere Rechte mit abstütze und teilweise sogar noch verstärke. So argumentiert Bruin (2010: 521-527), dass man nicht auf die moralische Verantwortung der anderen vertrauen könne, die eigenen Rechte zu respektieren. Das unbefugte Betreten eines Privathauses ist verboten, aber dennoch schließen wir ab, und das umso eher, je mehr Fremde an unserer Haustür des Weges kommen. In einer ähnlichen Spur behauptet auch Rössler, dass „die eigentliche Realisierung von Freiheit, nämlich autonome Lebensführung, nur möglich ist unter Bedingungen geschützter Privatheit“ (Rössler 2001: 137-143). Von Foucault wissen wir, dass manchmal schon der „zwingende Blick“ (Foucault 1976: 221) genügt, um Menschen ihre Freiheit zu rauben.

Es kann argumentiert werden, dass der Konnex von Privatsphäre und anderen Menschenrechten in der digitalen Gesellschaft besonders eng ist. Zum Beispiel ist es oft nicht möglich oder wäre mit unverhältnismäßigen Risiken verbunden, unter der Bedingung umfassender Online-Beobachtung bestimmte politisch brisante Informationen zu beziehen oder Meinungen zu äußern. Privatsphäre schützt also in digitalen Kontexten auch die Informations-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit, außerdem die Reisefreiheit (Sobel 2014). Der Politikwissenschaftler Henry Shue hat in den 1990er-Jahren das Konzept der „basic rigths“ (1996: 19) geprägt, wonach einige Rechte grundlegender sind als andere. Je mehr im Zuge der digitalen Revolution unser privates, soziales, wirtschaftliches und politisches Leben digital mediatisiert ist, desto größer sind auch die Angriffsflächen und desto eher erscheint die Privatsphäre als ein solches „Supergrundrecht“, an dem eine Reihe anderer Rechte hängen.

Exkurs zur Universalität: Privatsphäre und nicht westliche Gesellschaften

Die auf Kants moralische Konzeption der Menschen zurückgehende Begründung der Menschenrechte beansprucht philosophische Universalität; Würde, Freiheit und Gleichheit sind so grundlegend, dass sie jedem Menschen zustehen. Sie konstituieren die menschliche Existenz. Gleichwohl bleibt dies eine theoretische Begründung, die wie die gesamte Tradition der Menschenrechte eng mit der westlich-abendländischen Kultur verknüpft ist. Nicht westliche Gesellschaften haben wegen eigener, teils ebenfalls jahrtausendealter philosophischer und gesellschaftlicher Traditionen deswegen häufig Vorbehalte. Daher stellt sich leicht die bei Max Frisch geschilderte missliche Situation ein, dass „jedesmal, wenn einer von uns beiden messerscharf denkt, überzeugt es den andern keineswegs“ (in: Stiller 1965: 36).

Gerade in Bezug auf die Privatheit sind die kulturellen Unterschiede ausgeprägt. In den kollektivistisch geprägten asiatischen Moralvorstellungen kommt dem Individuum kein besonderer Wert zu: „[I]n Japan, it makes no sense to protect something that has only a negative value. On the contrary, as we see there, this something called ‚self‘ should be denied, not protected“ (Capurro 2005: 424 ). Ähnliches gilt für andere Kulturen der Welt, die nicht auf dem Wert des Individualismus gründen, sondern tendenziell dem sozialen Kollektiv Vorrang einräumen.

Vor diesem Hintergrund ist die oben bereits angedeutete Option relevant, dass Menschenrechte statt von den Werten her, die spaltend wirken, auch im Hinblick auf politische Ziele begründet werden können (vgl. Mahoney 2008: 158). Eine Mittelposition zwischen „frivolem Relativismus“ und „moralischem Imperialismus“ (Ernst/Sellmaier 2010: 11) nehmen Diskurstheoretiker wie Jürgen Habermas und Vertragstheoretiker wie John Rawls ein, die auf einen moralischen Konsens vernunftbegabter Menschen setzen.

In diesem Sinne können einige Gründe angeführt werden, weshalb Menschen jeder Kultur von einem Recht auf Privatsphäre profitieren: Erstens reguliert ein digitales Menschenrecht auf Privatsphäre nicht primär die sozialen, sondern die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen eines Individuums. Zweitens wirkt Profilbildung im wirtschaftlichen Kontext individualisierend, was in kollektivistischen Gesellschaften problematisch ist. Drittens schützt Privatsphäre nicht nur Individuen, sondern auch Gruppen – man denke daran, wie z.B. in China unter Mao Familien zerstört wurden, weil Kinder zu Spitzeln des Staates wurden; in Palästina späht die israelische Besatzung die Intimsphäre der Palästinenser aus, um sie erpressbar zu machen. Das deutet auf einen vierten Faktor hin, nämlich dass Privatsphäre in kollektivistischen Gesellschaften helfen kann, das Gesicht zu wahren (vgl. Kitiyadisai 2005).

Praktisch bedeutet dies: Es wird gelingen müssen, eine nüchterne gemeinsame Sprache über das „zivilisatorische Minimum“ zu finden (Ernst/Sellmaier 2010: 8). Einen Anfang könnte man in der gemeinsamen Zurückweisung staatlicher Überwachung suchen – niemand möchte von fremden Staaten ausgespäht werden. Dass zeigt die gelungene Verabschiedung einer Resolution der VN-Generalversammlung, die zahlenmäßig von nicht westlichen Staaten dominiert wird, im Jahr 2014.; so lassen sich selbst Autokratien zumindest für ein öffentliches Bekenntnis zum Recht auf Privatsphäre bewegen.

  1. Die Begründung von Menschenrechten ist ein schwieriges Feld: Eine glänzende, d.h. annähernd zwingende ethische Begründung läuft praktisch meist darauf hinaus, dass gerade nicht westliche Gesellschaften sich damit nicht identifizieren können. Alternativ können Menschenrechte als genuin politisches Projekt betrachtet werden, und um der praktischen Geltung willen kann auf eine theoretische Begründung verzichtet werden. Allerdings kann ohne ein ethisches Fundament ein solches Menschenrecht leicht durch andere Interessen gebeugt und verwässert werden. Das ist der tägliche Konflikt von VN-Menschenrechtsdiplomaten (Lohman 2010: 34; vgl. den Exkurs zum Universalitätsproblem unten). []
  2. Vgl. den Ansatz von Solove (2002), der sich auf Wittgensteins Konzept einer „Familienähnlichkeit“ bezieht, um eine Reihe von Privatheitskonzepten zusammenzuführen. []
  3. Noch bei Montesquieu ist das erste der Naturgesetze, wie die menschliche Vernunft sie diktiere, „jene Norm, die uns zum Schöpfer hinführt“ (Montesquieu 1950: 81). Mit dem Bezug auf Gott wurden auch die Indianerkriege in Lateinamerika gerechtfertigt (Hinsch/Janssen 2006: 68). []
  4. Vgl. die Sonderausgabe des Journals „Ethics and Information Technology“ (7/2005) zum Thema Privatsphäre in Asien. []