3.5 Einzelkämpfer für ein digitales Menschenrecht auf Privatsphäre

Während sich die bisher referierten Forderungen in überwiegend vertrauten Bahnen bewegen – die einen mehr im Hinblick auf das VN-Völkerrechtssystem, die anderen mehr in Bezug auf europäisches Recht –, bringen einige Einzelkämpfer auch neue Aspekte eines digitalen Menschenrechts auf Privatsphäre ins Spiel. Bei diesen etwas unkonventionellen Beiträgen schwingen auch Visionen des „guten Lebens“ im digitalen Zeitalter mit.

Enno Park und das Recht auf Pseudonymität

Enno Park ist ein deutscher Autor, Blogger und Kommunikationsberater. In einem Interview mit der „ZEIT“, das schon ein paar Jahre zurückliegt, bezeichnet er Pseudonymität als ein digitales Menschenrecht.1 Diese Forderung, die mit dem Klarnamenzwang kollidiert, richtet sich an die Unternehmen der Internetwirtschaft, insbesondere Google. In einem Kunstprojekt nutzte er seinen echten Namen für sein Google+-Profil, aber was er dort von sich preisgab, war alles erfunden. Damit protestierte er gegen Googles Praxis, immer mehr Daten zu sammeln und zusammenzuführen.

Park leitet das Recht auf Pseudonymität aus dem Konzept der informationellen Selbstbestimmung ab. „Ein Mensch muss Hoheit über seine Identitäten haben dürfen und Hoheit darüber, welche öffentlich als zusammenhängend dargestellt werden und welche separat, quasi geheim bleiben sollen.“ Das betreffe z.B. Homosexuelle, Revolutionäre und andere, die ihre Interessen in der Öffentlichkeit nicht mit Klarnamen verfolgen können, ohne unverhältnismäßige Gegenreaktionen zu riskieren. In einem Leserkommentar wird angefügt, dass auch Beamte, die zu politischer Neutralität verpflichtet sind, ohne Pseudonyme sich online nicht politisch äußern könnten. Hinter dem Recht auf Pseudonymität steht der Gedanke, dass, wenn der virtuelle Raum Funktionen der klassischen Öffentlichkeit übernimmt, es den Menschen möglich sein muss, in den virtuellen Raum zu folgen – und zwar ohne auf ihren Rechten sitzenzubleiben. Weil Google, Facebook & Co. Öffentlichkeit bzw. deren digitale Infrastruktur herstellen, werden sie zum Adressaten eines Rechts auf Pseudonymität.

Zwar kann ein Nutzer derzeit nicht wirklich daran gehindert werden, sich unter einem Pseudonym zu registrieren. Aber ein Recht auf Pseudonymität würde auch bedeuten, dass Pseudonyme von einem Unternehmen unter Androhung von Strafe nicht aufgedeckt werden dürfen, sondern vielmehr aktiv geschützt werden müssen.

Ein immer wieder anzutreffender Einwand gegen Pseudonymität lautet, dass es ohne Klarnamenzwang zu einem Verfall der Sitten im virtuellen Raum käme, weil Akteure nicht mehr haftbar gemacht werden könnten für ihre Beiträge. Die oft wüsten Leserkommentare bei Online-Zeitungen scheinen einen solchen Sittenverfall zu bestätigen. Allerdings sind Sitten ein recht vages Konzept. Aus einer Menschenrechtsperspektive scheint es fragwürdig, das Freiheitsrecht der Pseudonymität durch das eher ästhetische Interesse an einem gepflegten Online-Dialog einzuschränken, den zu lesen niemand verpflichtet ist.

Pseudonymität ist mit Anonymität verwandt, dem Nichtbekanntsein. Kann das Unternehmen ein Pseudonym seinem Träger zuordnen, so schützt Pseudonymität nur gegen soziale andere. Kennt indes nur der Träger selbst sein Pseudonym, so geht es praktisch über in Anonymität. Diese kollidiert mit dem Geschäftsmodell der Internetwirtschaft und könnte deswegen ein wirksames Instrument zum Schutz der Privatsphäre sein. Wenn Park sagt, der einzige wirkliche Grund für den Klarnamenzwang bestehe im Gewinninteresse der Unternehmen und nicht in der Vision einer tugendhaften Online-Lebenswelt, so scheint er eigentlich ein Recht auf Anonymität zu fordern.

Eine interessante Perspektive zur Pseudonymität und Anonymität findet sich bei der israelischen Rechtsphilosophin Ruth Gavison (1980), die darin einen starken Hebel zum Schutz der Privatsphäre erblickt: Man stelle sich vor, jemand ruft in einer Menschenmenge „Hier ist der Präsident!“ – es wäre um dessen Privatsphäre sofort geschehen (ebd.: 432). Unerkannt zu bleiben unterbindet Aufmerksamkeit, und die ist für Gavison der größte Feind der Privatsphäre: „What protects privacy is not the difficulty of invading it, but the lack of motive and interest of others to do so“ (ebd.: 469). Heute investieren Staat und Unternehmen große Summen in Technologien der De-Anonymisierung, die Aufmerksamkeit, die sie ihren Bürgern und Nutzern dadurch schenken, hat beinah präsidentiellen Charakter. Unter einem Recht auf Anonymität wäre die Entwicklung solcher Fähigkeiten, die das Motiv des Beobachtens überhaupt erst erzeugen, problematisch.

Das Menschenrecht auf Anonymität wird auch von anderen Aktivisten gefordert, z.B. vom Forum d’Avignon in seiner digitalen Menschenrechtserklärung: „Everyone has the right to the […] protection of his anonymity when he so requests.“ Auch die IRPC fordert es als einen Aspekt des Rechts auf Privatsphäre, verbunden mit dem Recht auf verschlüsselte Kommunikation (2014a: 2). Bislang wurde Verschlüsselung eher als eine Sache für politikferne Nerds betrachtet, zunehmend aber auch als Element des „Selbstdatenschutzes“ für jedermann. Dabei wird sträflich übersehen, dass auch die beste Technik des Selbstdatenschutzes einen wunden Punkt hat, der darin besteht, dass die Politik sie einfach verbieten kann. Der britische Premier David Cameron hat unlängst die Absicht bekundet, dies mit der Verschlüsselung zu tun.

Dave Eggers und die Moral von der Geschichte

Der Autor des Weltbestsellers „The Circle“ hat im Interview mit der FAZ eine „neue Erklärung der Menschenrechte, über die Rechte von Individuen im digitalen Zeitalter und über den Schutz unserer Privatsphäre“ gefordert.2 Dieses Recht auf Privatsphäre müsse beinhalten, „sein digitales Profil zu kontrollieren, sein digitales Ich, seine Einkaufsgeschichte, seine Daten. All die Dinge, die jetzt zu Geld gemacht werden, ohne darüber zu informieren, ohne Kontrolle. Heute ist es pseudolegal, diese Daten zu sammeln und zu verkaufen. Man hat nicht das Recht, es zu verbieten.“

Eggers‘ Klage über die vom Datensubjekt selbst nicht kontrollierbare Kommodifizierung und Kommerzialisierung der Privatsphäre erinnert an eine Zeit vor der Aufklärung, als Menschen im absolutistischen Staat noch wenig Rechte hatten. Die These des britischen Philosophen John Locke, dass der Mensch ein Eigentum an sich selbst habe und an den Dingen, die er sich durch Arbeit aneigne, war in diesem Kontext revolutionär: „[E]very man has a property in his own person“, so Locke (zitiert aus Solove 2002: 1112). Diese These ist auch heute wieder interessant, denn wenn das Individuum durch seine Informationen konstituiert ist, dann kann argumentiert werden, dass es, ähnlich wie beim Urheberrecht, auch ein Eigentumsrecht an seinen Informationen hat. Deswegen verbietet sich deren kommerzielle Vermarktung ohne Einwilligung der Person.

Zwar ist eine solche Konzeption der Privatsphäre angreifbar. Es ließe sich argumentieren, dass der Wert der Daten erst durch die Big-Data-Verarbeitung zustande kommt, sodass ein Unternehmen mit derselben Begründung einer „Aneignung durch Arbeit“ ein Besitzrecht auf die Daten des Individuums erheben könnte (vgl. Solove 2002: 1113). Mit Eggers kann diese Schraube aber gedanklich noch ein Stück weitergedreht werden, auch wenn er das selbst nicht so sagt: Denn wenn die Unternehmen personenbezogene Daten bearbeiten, die eben nicht vom Individuum abzulösen sind, so bearbeiten sie zugleich auch das Individuum mit, und das untergräbt dessen Recht auf die eigene Person.

Ähnliche Überlegungen haben sicherlich auch andere angestellt. Eggers ist indes einer der wenigen, welcher die digitale Überwachung in den Begriffen einer moralischen Orientierungslosigkeit beschreibt, die nicht nur in Bezug auf Wirtschaftsunternehmen sichtbar wird, sondern auch im gesellschaftlichen Umgang der Menschen miteinander. So beklagt er die zunehmende private Überwachung, z.B. wenn die Menschen allerorten Minikameras installieren würden oder wenn ein E-Mail-Programm den Sender darüber informiere, ob eine Nachricht gelesen wurde. Zu denken wäre auch an Techniken wie die neue „Google Glas“-Brille – es sind gewissermaßen digitale Kleinwaffen, welche die Nutzer selbst einsetzen, die aber eine Massenüberwachung der anderen Art darstellen und ebenfalls freiheitseinschränkende Wirkung haben können.

In seinem Roman beschreibt Eggers eine global dominierende Internetfirma, die eine Ideologie der absoluten Transparenz propagiert, um das Leben der Menschen offener, ehrlicher und fürsorgender und die Politik demokratischer zu machen. Die Menschen sind begeistert. Damit möchte uns Eggers den Spiegel vorhalten. Die Situation ist gefährlich, weil ein Ungleichgewicht eingetreten ist von mangelndem gesellschaftlichen Problembewusstsein einerseits und einem wachsenden Missbrauchspotenzial andererseits. Derzeit kontrollieren relativ wenige Unternehmen einen enormen Bereich der digitalen Infrastruktur, und es sei daher „nicht schwer, sich vorzustellen, wie sich die aktuelle Lage entwickeln könnte, wenn sich diejenigen, die die Schleusen kontrollieren, entschließen, ihre Macht zu missbrauchen“.

Es ist also eine Sache, ob und wie stark bestimmte Menschenrechte heute bereits verletzt werden. Die andere Sache ist, dass sie jederzeit noch viel massiver verletzt werden könnten. Die Gesellschaft ist in einem prekären Zustand, weil bislang alles gut ging, aber eigentlich ist sie ohne „moralischen Kompass“ zu weit in fremdes Terrain marschiert und deshalb nicht mehr – um Eggers‘ Gedanken mit Kant zuzuspitzen – im Zustand gesicherter Rechte. Um die Menschen aus ihrer Lethargie zu reißen, bräuchte es, so Eggers, einen „moralischen Schock“: „Wie vor vielen Jahren, als in Schottland das Schaf geklont wurde. Da gab es einen riesigen Aufschrei, auch unter Wissenschaftlern, und kurz darauf Gesetze auf der ganzen Welt, die das Klonen von Menschen verbieten. Nur so kann man es verhindern.“

Tim Berners-Lee und das offene Netz

Tim Berners-Lee ist seit seiner Erfindung des World Wide Web der Idee eines offenen, den Menschen dienenden Internets verpflichtet. Daran erinnert er heute erneut, 25 Jahre nach der Einführung des „www“ im Jahr 1990 und nachdem klar wurde, wie wirtschaftliche und staatliche Interessen das Internet mittlerweile dominieren. Berners-Lee fordert nicht weniger als eine digitale „Magna Carta“3 , um die derzeitige weitgehende Rechtlosigkeit im Internet zu beenden, die meist zu Lasten der Individuen geht. Die englische Magna Carta aus dem Jahr 1215 gilt als ein Vorläufer verbriefter Menschen- und Freiheitsrechte sowie als Meilenstein von Demokratie und Rechtsstaat.

Prinzipiell neue Menschenrechtsinhalte bietet Berners-Lee nicht an; seine Forderung nach einer Magna Carta ist zuvorderst ein politisches Statement. Sie geht allerdings insofern über die beschriebenen Beispiele hinaus, als sie, ähnlich wie Eggers, aber weniger alarmistisch, mit dystopischen Szenarien einer Gesellschaft begründet wird, die weit hinter ihre eigenen politischen Standards zurückzufallen droht. Im Kern ist sein Argument, dass die Privatsphäre zu derjenigen Stellschraube geworden ist, welche die grundlegenden Normen der Gesellschaft reguliert.

Der Abbau der Privatsphäre bereite einer willkürlichen Diskriminierung den Weg. So müsste in Zukunft sichergestellt sein, „[that] I can communicate with everybody and I won’t find my packets suddenly delayed because I go to an abortion site and my ISP provider disapproves of abortions“. Das wäre ein Fall davon, dass Unternehmen ihre Macht missbrauchen und die „Schleusen“ selektiv dicht machen. Demokratisch ausgehandelte Normen und Freiheiten könnten so niederschwellig unterlaufen werden. Es bräuchte daher Vorkehrungen, damit „the internet is neutral politically from the point of view of race, colour, creed, sexual preference – all the things where we do not discriminate“. Letztlich wird dadurch die moralische Gleichheit geschützt, die eine Grundnorm moderner Demokratien ist.

In dieser Spur macht Berners-Lee auch darauf aufmerksam, dass ein offenes Internet, in dem die Privatsphäre gesichert ist, nicht nur eine Voraussetzung für die Geltung der klassischen Freiheitsrechte ist, wie sie im schon Zivilrechtspakt verankert sind. Dieses Argument vertreten auch andere. Berners-Lee geht weiter und stellt auch einen Bezug von Privatsphäre und jenen kollektiven Gütern her, ohne welche einige der Menschenrechte der sogenannten „zweiten Generation“, wie sie im „Sozialpakt“ (1966) verankert sind, nicht realisiert werden könnten. „Unless we have an open, neutral internet we can rely on without worrying about what’s happening at the back door, we can’t have open government, good democracy, good healthcare, connected communities and diversity of culture.“ So betrachtet ist, wie man anfügen könnte, die Privatsphäre nicht nur ein Aspekt der Bürgerrechte, sondern sie müsste auch ein Thema der Sozialdemokratie sein.

In modernen, hoch ausdifferenzierten Gesellschaften sind viele Interessen, Prozesse und Güter rechtlich geschützt und/oder reguliert. Das gilt für alle Bereiche der Gesellschaft, insbesondere die Wirtschaft. Sie klagt häufig über eine Überregulierung, die das Wachstum behindere, aber Berners-Lee erinnert auch daran, dass gerade kommerzielle Interessen wie das Copyright sehr gut geschützt seien – so „gut“ jedenfalls, dass Menschen für Rechtsverstöße im Gefängnis landen würden. Vergleichbare Sanktionen gäbe es im Bereich der Demokratie und der Privatsphäre hingegen bislang nicht. „None of this has been set up to preserve the day to day discourse between individuals and the day to day democracy that we need to run the country.”

  1. www.zeit.de/digital/datenschutz/2011-10/ennomane-google-klarnamen (6.2.2015). []
  2. www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/fuer-eine-neue-erklaerung-der-menschenrechte-der-autor-dave-eggers-im-gespraech-13089419-p2.html (29.12.2014). []
  3. www.theguardian.com/technology/2014/mar/12/online-magna-carta-berners-lee-web (15.12.2014). []