7.2 Japan

Im September 2007 hat die Arbeitsgruppe für Netzneutralität des Ministeriums für Inneres und Kommunikation (MIK) einen Bericht veröffentlicht, in welchem die folgenden drei Prinzipien als Bedingungen für Netzneutralität formuliert werden1 : 1) Verbraucher haben das Recht, IP-basierte Netzwerke flexibel zu nützen und frei auf die Content/Application-Layer zuzugreifen. 2) Verbraucher haben das Recht, mittels Endgeräten, welche vorgeschriebenen technischen Standards genügen, frei auf IP-basierte Netzwerke zuzugreifen und diese Geräte flexibel miteinander zu verbinden [gemäß des „end-to-end“-Prinzips]. 3) Verbraucher sind berechtigt, die Kommunikation- und Plattform-Ebene diskriminierungsfrei und zu einem verhältnismäßigen Preis zu nützen.

In seinem Bericht schlägt das Ministerium einen zweistufigen Ansatz zum Umgang mit „traffic shaping“ vor, d. h. mit dem, was in dieser Studie als Netzwerk-Management bezeichnet wird: In einem ersten Schritt sollen Mindestregeln zum Netzwerk-Management festgelegt werden, welche auf dem gemeinsamen Einverständnis verschiedenster Anspruchsgruppen beruhen. In einem zweiten Schritt wird jedem ISP erlaubt, auf Grund dieser Regeln einen eigenen spezifischen Grundsatz zu entwickeln.2

Zwar war dieser Bericht nicht rechtlich bindend3 , das Gesetz zu Telekommunikationsunternehmen4 verbietet jedoch in Art. 6 unfaire oder diskriminierende Praxis bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen. Gestützt auf diese Norm kann das MIK in Fällen von unangebrachtem Netzwerk-Management, die Unterlassung der entsprechenden Massnahme verlangen.5 Auf Empfehlung des Ministeriums hat ein Komitee aus ISPs und Netzwerkbetreibern ein Handbuch zum Netzwerk-Management und zur Offenlegung diesbezüglicher Information („Guideline for Packet Shaping“) veröffentlicht. Darin bekennen sich die IPS dazu, zunehmendem Traffic hauptsächlich mit Investitionen und Kapazitätserweiterung zu begegnen, während Netzwerk-Management die Ausnahme sein soll. Außerdem soll Netzwerk-Management nur gegen Netzwerk-Stau („network congestion“), dessen Bestehen mit objektiven Daten belegt werden muss, eingesetzt werden. Um das Kommunikationsgeheimnis nach Art. 21 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes über Telekommunikationsunternehmen nicht zu verletzen, sollen ISPs das Einverständnis der einzelnen Nutzer einholen, bevor sie Maßnahmen wie Deep Packet Inspection ergreifen. Netzwerk-Management soll sodann nicht diskriminierend sowie angemessen geschehen. Das Handbuch verlangt des Weiteren vorgängige Offenlegung von Information zum Netzwerk-Management und zwar gegenüber allen Stakeholders der Breitband-Landschaft (d. h. auch andere ISPs).

Das Handbuch schafft außerdem ein Kriterium der Validität des Mittels („validity of means“), welches zwar die Verlangsamung einer Anwendung erlaubt, die zu viel Bandbreite benötigt, jedoch nicht die komplette Blockierung.6 Mobiles Breitband wird im Handbuch nicht explizit erwähnt, fällt jedoch auch in den Anwendungsbereich der Regeln.7

  1. Jitsuzumi, Toshiya (2011), Japan’s Co-Regulatory Approach to Net Neutrality, Communications & Strategies, Vol.84, 4th Q., S. 93-110., 98f. []
  2. Jitsuzumi (2011), S.100. []
  3. Carter, Kenneth R. et al. (2010), A Comparison of Network Neutrality Approaches in: the U.S., Japan, and the European Union, S. 13. Abrufbar unter: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1658093 []
  4. Telecommunications Business Act, abrufbar unter: http://www.soumu.go.jp/main_sosiki/joho_tsusin/eng/Resources/laws/pdf/090204_2.pdf []
  5. Carteretal. (2010), S.15. []
  6. Jitsuzumi (2011), S.101. []
  7. Carteretal. (2010), S.17. []